10 ZEITWIRTSCHAFT LOHN+GEHALT special 2/22 Arbeitsleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine spätere Zahlung des Mindestlohns stellt eine buß- geldbewehrte Ordnungswidrigkeit bis zur Höhe von 500.000 Euro dar, und es besteht das oben beschrie- bene Phantomlohnrisiko für den Arbeitgeber. Aufzeichnungs-, Dokumen- tations- und Meldepflichten Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitszeiten doku- mentiert werden. Bislang bestehen hierfür keinerlei Formschriften. Der Arbeitgeber hat nach § 17 MiLoG Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Stundennachweise sind für Mini- jobber und für Beschäftigte in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen (sofortmeldepflichtige Betriebe) zwingend vorgeschrieben. Demnach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des sieb- ten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeich- nen und die Aufzeichnungen we- nigstens zwei Jahre – beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeb- lichen Zeitpunkt – aufbewahren. Fazit Besondere Umstände erfor- dern besondere Maßnahmen. Zwar sieht das Arbeitszeit- gesetz Ausnahmen von den Grundregeln vor, allerdings muss die Mehrarbeit inner- halb eines halben Jahres durch zusätzliche Ruhezeit auf durchschnittlich 48 Stun- den pro Woche begrenzt wer- den. Die beitragsrechtlichen Vorgaben für Mehrarbeit sind zu beachten, um Nachforde- rungen seitens der Sozialver- sicherung zu vermeiden. Raschid Bouabba, MCGB GmbH Foto: Wirestock/stock.adobe.com rechtssicheren Umsetzung bei Mandanten ist für Fachanwälte im Arbeitsrecht und gleichermaßen für Steuerberater und Wirtschafts- prüfer immer wieder eine große Herausforderung. Denn die Beitragspflicht entsteht in dem Moment, wo ein Beschäftigter vergütungspflichti- ge Arbeitszeit erbringt und in der Folge einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung von laufendem Arbeits- entgelt erhält. Vertrauensarbeitszeit Bei der Vertrauensarbeitszeit wird z. B. nur eine regelmäßige 39-Stun- den-Woche vereinbart, die in einem bestimmten Rahmen, etwa montags bis freitags zwischen 7 Uhr und 19 Uhr, zu erbringen ist. Die genaue Lage der Arbeitszeit sowie den Auf- und Abbau von Zeitguthaben gestal- tet der Arbeitnehmer selbst. Das BAG hat 2019 entschieden, dass die Regelung mit Vertrauensar- beitszeiten nicht automatisch dazu führt, dass Überstunden unbezahlt sein müssen. Hinzu kommt das oben erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019, welches fordert, dass Unter- nehmen die Arbeitszeit ihrer Be- schäftigten vollständig zu erfassen haben. Dies soll verhindern, dass Überstunden und Mehrarbeit geleis- tet, aber nicht vergütet werden. Zu vergütende Arbeitszeiten Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht vor, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn als Bruttolohn je Stunde geleisteter Ar- beit zu bekommen hat. Dies beinhal- tet alle Zeiten ohne Ruhepausen, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeit verrichtet. Fälligkeit Das MiLoG sieht vor, dass der Min- destlohn grundsätzlich zum Zeit- punkt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen ist, d. h., der Mindestlohn ist spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die